Gesellschaft für Erdkunde zu Berlin

der am 20. April 1828 gestifteten Gesellschaft für Erdkunde zu Berlin in der Fassung vom 11. Juli 2008

§ 1 Zweck der Gesellschaft

(1, 1)  Die Gesellschaft für Erdkunde zu Berlin sieht ihre Aufgabe darin, die Geographie im weitesten Sinne des Wortes als Wissenschaft zu fördern (Förderung der Wissenschaft und der Forschung). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Verbreitung geographischen Wissens im Interesse der Allgemeinheit. Sie ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die durch Kabinettsorder vom 24. Mai 1839 die Rechte einer Korporation besitzt. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(1, 2)  Alle wissenschaftlichen Ergebnisse des Vereins, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit, werden zeitnah veröffentlicht und alle wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Vereins werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Zur Erreichung der Zwecke und Ziele gibt sie eine Zeitschrift und weitere Publikationen heraus, die im Rahmen eines Zweckbetriebs verlegt werden, unterhält eine wissenschaftliche Bibliothek, die der Allgemeinheit zugänglich ist, und veranstaltet Vorträge, Fachsitzungen und wissenschaftliche Reisen, die ebenfalls der Allgemeinheit zugänglich sind.

 

(1, 3)  Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Gerichtsstand ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(1, 4)  Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitglieder

(2, 1)  Die Gesellschaft hat:

        a) ordentliche Mitglieder,

        b) fördernde Mitglieder,

        c) Ehrenmitglieder,

        d) außerordentliche Mitglieder (Familienangehörige, Studenten und Schüler).

 

(2, 2)  Als fördernde Mitglieder können Einzelpersonen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung aufgenommen werden, ferner juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützen.

 

(2, 3)  Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzern/-vorsitzerinnen ernennt die Gesellschaft Personen, die sich auf dem Gebiet der Geographie oder einer ihr verwandten Wissenschaft hervorragende Verdienste erworben oder in hochsinniger Weise den Zweck der Gesellschaft gefördert haben. 

§ 3 Aufnahme

(3)  Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt auf Vorschlag von drei unter § 2,1 a-c genannten Mitgliedern. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand. Die neuaufgenommenen Mitglieder werden der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an den Beirat zu, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheides. Außerordentliche Mitglieder werden nach Ermessen des Vorstandes aufgenommen.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(4, 1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Löschung im Mitgliederverzeichnis oder förmlichen Ausschluss.

 

(4, 2)  Der Austritt kann nur mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Geht die Austrittserklärung verspätet ein, bleibt das Mitglied noch ein weiteres Geschäftsjahr beitrittspflichtig.

 

(4, 3)  Die Löschung im Mitgliederverzeichnis soll durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand bleibt und zweimal fruchtlos gemahnt worden ist. Zwischen der ersten und zweiten Mahnung muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.

 

(4, 4)  Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden wegen gröblichen Verstoßes gegen die Interessen der Gesellschaft, ehrenrührigen Verhaltens oder Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

(4, 5)  Gegen die Löschung und den förmlichen Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe Berufung an den Beirat zulässig.

 

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

(5)  Die Gesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhören des Beirates von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. 

§ 6 Organe der Gesellschaft

(6)  Die Organe der Gesellschaft sind:

        a) die Mitgliederversammlung,

        b) der Vorstand,

        c) der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(7, 1)  Die Versammlung der unter § 2, 1 a-d genannten Mitglieder ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie hat alle Fragen zu regeln, die nicht ausdrücklich durch sie oder die Satzung anderen Gesellschaftsorganen zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihr:

        a) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

        b) Wahl des Vorsitzers bzw. der Vorsitzerin, des Vorstandes und des Beirates,

        c) Genehmigung des Haushaltsplanes, Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der 

          Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages,

        d) Wahl zweier Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter.

 

(7, 2)  Jährlich müssen mindestens 2 ordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zweidrittel -Mehrheitsbeschlusses des Beirates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden.

 

(7, 3)  Tagungsort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens mit 14-tägiger Frist erfolgen. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht beschlossen werden.

 

(7, 4)  Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzer bzw. die Vorsitzerin, bei seiner Verhinderung eine/r seiner Vertreter/-innen.

 

(7, 5)    Jedes anwesende Mitglied (nach § 2, 1 a-d) hat eine Stimme.

 

(7, 6)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(7, 7)   Änderungen der Satzungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

(7, 8)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.

§ 8 Vorstand

(8, 1)  Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzer bzw. der Vorsitzerin,

dessen/deren Stellvertretern/-innen,

dem/r Schriftführer/-in,

dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin.

Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (Bestellung durch den Vorsitzer).

Im Folgenden wird für die Mitglieder des Vorstandes nur die männliche Form verwendet, für weibliche Vorstandsmitglieder gilt entsprechend die weibliche Bezeichnung.

 

(8, 2)  Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

 

(8, 3) Vorstand gemäß § 26 BGB sind: der Vorsitzer und der Schatzmeister, die den Verein jeweils allein vertreten können.

 

(8, 4) Der Vorsitzer führt bei allen Veranstaltungen den Vorsitz.

 

(8, 5)  Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und überwacht die Kassenführung.

 

(8, 6)  Urkunden der Gesellschaft sind vom Vorsitzer zu unterzeichnen. Urkunden vermögensrechtlichen Inhalts bedürfen der Mitzeichnung des Schatzmeisters.

 

(8, 7)   Der Vorsitzer wird vom Vorstand nach Anhörung des Beirates vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

(8, 8)  In der Einladung zu dieser Sitzung ist die bevorstehende Wahl des Vorstandes durch die Tagesordnung bekanntzugeben.

 

(8, 9)  Die Wahl des Vorsitzers erfolgt durch Zuruf, sofern sich kein Widerspruch gegen den Vorschlag erhebt. Erhebt sich ein Widerspruch, so wird über die Wahl abgestimmt. Ergibt die Abstimmung eine absolute Mehrheit für den Vorschlag des Vorstandes, so gilt der Vorgeschlagene als gewählt. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so wird die Mitgliederversammlung um weitere Vorschläge gebeten. Gehen keine weiteren Vorschläge ein, so gilt der vom Vorstand Vorgeschlagene als gewählt. Werden weitere Vorschläge gemacht, so wird über sie zusammen mit dem Vorschlag des Vorstandes abgestimmt, wobei im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten die relative Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Auf Verlangen müssen die Abstimmung und beide Wahlgänge geheim durchgeführt werden.

 

(8, 10)  Der neue Vorsitzer stellt die weiteren Mitglieder des Vorstandes vor. Sie bedürfen der Wahl durch die Mitgliederversammlung.

 

(8, 11)  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Amtszeit ergänzt sich der Vorstand durch Kooptation für die restliche Amtszeit. 

§ 9 Beirat 

(9, 1)  Der Beirat besteht aus dem Vorsitzer und aus 12-24 ortsansässigen ordentlichen oder fördernden Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand und Beirat für 3 Jahre vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden von Beiratsmitgliedern kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat neue Mitglieder berufen.

 

(9, 2)  Der Beirat steht dem Vorstand beratend und unterstützend zur Seite. Vorsitzer des Beirates ist der Vorsitzer oder ein anderes vom Vorstand der Gesellschaft beauftragtes Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Beirates teil. Der Vorsitzer unterrichtet den Beirat über Angelegenheiten der Gesellschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 

(9, 3)  Der Beirat ist vom Vorsitzer einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es wünscht, mindestens aber vor jeder Mitgliederversammlung.

 

(9, 4)   Der Vorstand kann Beiratsmitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen.

 

(9, 5)   Ehrungen durch die Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Beirates.

§ 10 Auflösung

(10, 1)  Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen drei Viertel der unter § 2, 1 a-d genannten anwesenden Mitglieder dieses beschließen.

 

(10, 2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die von -Humboldt-Ritter-Penck-Stiftung in Berlin, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Für die Übertragung des Vermögens ist die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erforderlich.

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